Statuten FDP Oberengadin-Bregaglia

Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter.

l. Name, Zweck, Ortsgruppen

Art. 1

Die FDP Die Liberalen Oberengadin - Bregaglia, nachstehend FDP Oberengadin - Bregaglia genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sie versteht sich als politische Partei in der Region Maloja und ist eine Sektion der kantonalen und der Schweizerischen FDP. Die Liberalen. Sie vertritt eine den Grundsätzen des Liberalismus, des demokratischen Rechtstaates verpflichtete, sozial verantwortungsbewusste Politik und fördert die Entwicklung des Gemeinwesens, unter Achtung der menschlichen Würde und Individualität.

Art. 2 Zweck

Die FDP Oberengadin - Bregaglia fördert das liberale Gedankengut. In dessen Zentrum stehen eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft, die Achtung der Grundrechte, die Stärkung der Freiheit des Einzelnen, die Selbstverantwortung, Eigeninitiative und Solidarität, die gesellschaftliche und kulturelle Vielfalt, sowie die gelebte und lebendige Demokratie.

Die FDP Oberengadin - Bregaglia betrachtet die jeweils gültigen Programme und Beschlüsse der FDP des Kantons Graubünden und der Schweiz als allgemeine Wegleitung für ihre politischen Tätigkeit innerhalb der FDP Oberengadin - Bregaglia können sich Ortsparteien

bilden, die zu allen politischen Geschäften ihrer Gemeinden selbständig Stellung beziehen können.

Art. 3 Ortsgruppen

Innerhalb der FDP Oberengadin - Bregaglia können sich die Parteimitglieder einer Gemeinde zu Ortsgruppen zusammenschliessen. Diese Ortsgruppen, welche keinen selbständigen Verein bilden, vertreten die liberalen Anliegen in der Kommunalpolitik.

Für diese Ortsgruppen kann die FDP Oberengadin - Bregaglia separate Konti führen, welche von den Mitgliedern der Ortsgruppen geäufnet werden und diesen für ihre politische Tätigkeit in der Gemeinde zur Verfügung steht.

Die Ortsgruppen organisieren sich bedarfsgerecht, insbesondere bestimmen sie ein verantwortliches Mitglied, welches für die Koordination vor Ort zuständig ist. Die Ortsgruppen bestimmen insbesondere die Kandidaten und Kandidatinnen für die kommunalen Behörden und bringen sich aktiv in die Kommunalpolitik ein.

II. Mitgliedschaften

Art. 4 Arten

Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern

Art. 5 Erwerb

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die keiner anderen politischen Partei angehört und das 18. Altersjahr erreicht hat.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss.

Mitglieder, welche die Statuten und die Grundhaltung der Partei in schwerwiegender Weise verletzen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Generalversammlung, deren Beschluss endgültig ist. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.

III. Organisation

Art. 6 Organe

  • die Generalversammlung
  • der Parteivorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

Art. 7 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Parteileitung für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es verlangen.

Der Generalversammlung obliegen insbesondere:

  • Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  • Entgegennähme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Berichte der Ortsgruppen • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entgegennähme des Revisorenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten, der Präsidentin sowie des Parteivorstandes und der
  • Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über allfällige Anträge von Parteimitgliedern
  • Bestimmung der Kandidaten und Kandidatinnen für den grossen Rat, soweit für den betreffenden Wahlkreis keine eigene Ortspartei besteht, und für das Regionalgericht Maloja
  • Revision der Statuten
  • Wahl der Delegierten für die FDP Kantonalpartei

Die Generalversammlung ist mindestens 14 Tage im Voraus einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Zustellung der Traktandenliste an die Mitglieder. Die Einladung kann per Post und/oder per E-Mail erfolgen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe in Wahl- und Sachgeschäften erfolgt in der Regel offen durch Handmehr. Auf Antrag von 10% der anwesenden Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes wird eine geheime Abstimmung bzw. geheime Wahl durchgeführt.

Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 8 Parteivorstand

Der Parteivorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern. Bei seiner Zusammensetzung achtet die Generalversammlung darauf, dass im Parteivorstand die Gemeindepräsidenten/lnnen der Region, die Vertreter der Region im Grossen Rat, die Ortsgruppen sowie die Ortsparteien und die Jungfreisinnigen angemessen vertreten sind.

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Insbesondere besetzt er dabei die folgenden Chargen:

  • Vizepräsidium
  • Aktuariat
  • Kassier

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Kompetenzen des Parteivorstandes

  • Wahrung der Parteiinteressen
  • Administrative Führung der Partei und Besorgung der laufenden Geschäfte
  • Vertretung der Partei nach aussen
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Vollziehung ihrer Beschlüsse
  • Auseinandersetzung mit aktuellen politischen Fragen in der Region Maloja und wo notwendig Positionsbezug zuhanden der Volksabstimmung (Wahl und Abstimmungsparolen). Dabei kann der Vorstand bei wichtigen Vorlagen die Diskussion in die Generalversammlung hineintragen und dieser eine Parolenfassung beantragen sowie öffentliche Veranstaltungen durchführen
  • Nomination von Kandidaten zuhanden der Generalversammlung (Bsetzerabend) • Führung der Wahl- und Abstimmungskämpfe
  • Unterstützung der Ortsgruppen und der Ortsparteien

Der Parteivorstand kann zu seiner Arbeitsentlastung ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen und Abstimmungs- und Wahlausschüsse einsetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.

Art. 9 Rechnungsrevisoren

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche alljährlich die Vereinsrechnung überprüfen und der Generalversammlung darüber Bericht erstatten. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

IV. Finanzielles

Art. 10 Einnahmen

Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag bei den Mitgliedern erhoben. Die Höhe richtet sich nach den Beschlüssen der Generalversammlung. Im weiteren können freiwillige Spenden der Mitglieder sowie Zuwendungen Dritter beschafft werden.

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt max. Fr. 200.00.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 Statutenrevision

Eine Statutenrevision kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehr beschlossen werden.

Art. 13 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung oder Fusion kann nur durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erfolgen, die auch mit einfachem Mehr endgültig über die Verwendung des Parteivermögens befinden.

Art. 14 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2016 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 09. August 2011, welche gegenstandlos werden.

Sils/Segl, 20. Juni 2016

Der Präsident:                     Die Vizepräsidentin:
Thomas Nievergelt              Anna Giacometti