Statuten FDP Oberengadin-Bregaglia
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter.
l. Name, Zweck, Ortsgruppen
Art. 1 Name
Die FDP Die Liberalen Oberengadin - Bregaglia, nachstehend FDP Oberengadin - Bregaglia genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sie versteht sich als politische Partei in der Region Maloja und ist eine Sektion der kantonalen und der Schweizerischen FDP. Die Liberalen. Sie vertritt eine den Grundsätzen des Liberalismus, des demokratischen Rechtstaates verpflichtete, sozial verantwortungsbewusste Politik und fördert die Entwicklung des Gemeinwesens, unter Achtung der menschlichen Würde und Individualität.
Art. 2 Zweck
Die FDP Oberengadin - Bregaglia fördert das liberale Gedankengut. In dessen Zentrum stehen eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft, die Achtung der Grundrechte, die Stärkung der Freiheit des Einzelnen, die Selbstverantwortung, Eigeninitiative und Solidarität, die gesellschaftliche und kulturelle Vielfalt, sowie die gelebte und lebendige Demokratie.
Die FDP Oberengadin - Bregaglia betrachtet die jeweils gültigen Programme und Beschlüsse der FDP des Kantons Graubünden und der Schweiz als allgemeine Wegleitung für ihre politischen Tätigkeit. Innerhalb der FDP Oberengadin - Bregaglia können sich Ortsparteien bzw. Ortsgruppen bilden, die zu allen politischen Geschäften ihrer Gemeinden selbständig Stellung beziehen können.
Art. 3 Ortsgruppen
Art. 3
Die Mitglieder der FDP Oberengadin – Bregaglia bilden in ihrer Wohnsitzgemeinde die jeweiligen Ortsgruppen. Die Ortsgruppe wählt für jeweils zwei Jahre einen Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist möglich. Hat eine Ortsgruppe ein Vorstandsmitglied in der Regionalpartei stellt sich dieses automatisch als desiginierter Vorsitzender der Ortsgruppe zur Verfügung. Bei lokalen Anliegen, wie etwa die Nominationen bei Gemeindewahlen, Parolenfassungen, Einreichung von Initiativen etc., lädt der Vorsitzende die Ortsgruppe zur Versammlung ein. Bei Bedarf und je nach Thema wählt die Ortsgruppe ein Arbeitsgrmium, zu welchem auch Vorstandsmitglieder der Regionalpartei gehören dürfen. Für die politische Arbeit in den Gemeinden können separate Konti geführt werden, welche von den itgliedern der Ortsgruppen mit frewillligen Beiträgen geäufnet werden.
Art. 3a Ortspartei/Kreispartei Bregaglia
Die Mitglieder der Ortspartei/Kreispartei Bregaglia sind gleichzeitig Mitglieder der FDP Oberengadin – Bregaglia.
II. Mitgliedschaften
Art. 4 Arten
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern
Art. 5 Eintritt/Austritt
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die keiner anderen politischen Partei angehört.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss.
Mitglieder, welche die Statuten und die Grundhaltung der Partei in schwerwiegender Weise verletzen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Generalversammlung, deren Beschluss endgültig ist. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
III. Organisation
Art. 6 Organe
- die Generalversammlung
- der Parteivorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 7 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Parteileitung für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder es verlangen.
Der Generalversammlung obliegen insbesondere:
- Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
- Entgegennähme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Berichte der Ortsgruppen
- Abnahme der Jahresrechnung
- Entgegennähme des Revisorenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten, der Präsidentin sowie des Parteivorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über allfällige Anträge von Parteimitgliedern
- Bestimmung der Kandidaten und Kandidatinnen für den grossen Rat, soweit für den betreffenden Wahlkreis keine eigene Ortspartei besteht, und für das Regionalgericht Maloja
- Revision der Statuten
- Wahl der Delegierten für die FDP Kantonalpartei
Die Generalversammlung ist mindestens 14 Tage im Voraus einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Zustellung der Traktandenliste an die Mitglieder. Die Einladung kann per Post und/oder per E-Mail erfolgen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe in Wahl- und Sachgeschäften erfolgt in der Regel offen durch Handmehr. Auf Antrag von 10% der anwesenden Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes wird eine geheime Abstimmung bzw. geheime Wahl durchgeführt.
Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 8 Parteivorstand
Der Parteivorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern. Bei seiner Zusammensetzung achtet die Generalversammlung darauf, dass im Parteivorstand die Gemeindepräsidenten der Region, die Vertreter der Region im Grossen Rat, die Ortsgruppen sowie die Jungfreisinnigen angemessen vertreten sind. Der Ortspartei/Kreispartei Bregaglia steht ein Sitz im Vorstand zu.
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Insbesondere besetzt er dabei die folgenden Chargen:
- Vizepräsidium
- Aktuariat
- Kassier
- Kommunikation
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben und Befugnisse des Parteivorstandes
Dem Parteivorstand obliegen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben und Befugnisse:
- Wahrung der Parteiinteressen
- Administrative Führung der Partei und Besorgung der laufenden Geschäfte
- Vertretung der Partei nach aussen
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Vollziehung ihrer Beschlüsse
- Auseinandersetzung mit aktuellen politischen Fragen in der Region Maloja und wo notwendig Positionsbezug zuhanden der Volksabstimmung (Wahl und Abstimmungsparolen). Dabei kann der Vorstand bei wichtigen Vorlagen die Diskussion in die Generalversammlung hineintragen und dieser eine Parolenfassung beantragen sowie öffentliche Veranstaltungen durchführen
- Nomination von Kandidaten zuhanden der Generalversammlung (Bsetzerabend)
- Führung der Wahl- und Abstimmungskampagnen
- Bildung von und Arbeit in Arbeitsgruppen gemäss Art. 3 dieser Statuten
Der Parteivorstand kann zu seiner Arbeitsentlastung ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen und Abstimmungs- und Wahlausschüsse einsetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.
Art. 9 Rechnungsrevisoren
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche alljährlich die Vereinsrechnung überprüfen und der Generalversammlung darüber Bericht erstatten. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
IV. Finanzielles
Art. 10 Einnahmen
Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag bei den Mitgliedern erhoben. Die Höhe richtet sich nach den Beschlüssen der Generalversammlung. Im weiteren können freiwillige Spenden der Mitglieder sowie Zuwendungen Dritter beschafft werden.
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt max. Fr. 200.00.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehr beschlossen werden.
Art. 13 Auflösung
Eine Auflösung oder Fusion kann nur durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder erfolgen, die auch mit einfachem Mehr endgültig über die Verwendung des Parteivermögens befinden.
Art. 14 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 25. Januar 2023 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 20. Juni 2016, revidiert am 26. Juni 2019, welche gegenstandlos werden.
Sils/Segl, 25. Januar 2023
Der Präsident: Thomas Nievergelt Die Vizepräsidentin: Anna Giacometti